Arbeitskreis
von Katholiken im Raum Frankfurt
Pressemeldung
Entscheidung des VGH
Baden-Württemberg
in Sachen Kirchensteuer ist kirchenrechtlich ohne Bedeutung
Jeder Katholik, der aus der
Kirchensteuergemeinschaft austritt, aber beteuert, am Glauben und den
Sakramenten der Kirche teilnehmen zu wollen, darf von der Kirche nicht
exkommuniziert werden. Diese römische Entscheidung nach Kirchenrecht kann weder
von einem staatlichen Gericht noch von den deutschen Bischöfen geändert werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in
Bezug auf den vom Freiburger Kirchenrechtler Prof. em. Dr. Hartmut Zapp
erklärten „modifizierten Kirchenaustritt“ spielt kirchenrechtlich überhaupt
keine Rolle. Auf diese Folgerung hat der VGH in Mannheim in seiner
Pressemeldung zur aktuellen Entscheidung selbst hingewiesen:
„Von den staatlichen Gerichten nicht zu
entscheiden ist die Frage, welche Folgerungen die Kirchen aus einer
gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Kirchenaustrittserklärung ziehen.
Ob es, wie anlässlich des
Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist
allein eine innerkirchliche Angelegenheit, die hier im Fall der katholischen
Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist.“
Innerkirchlich ist
diese Frage nach kanonischem Recht von allerhöchster Stelle längst entschieden
und diese Entscheidung kann auch nicht durch widersetzliche Erklärungen der
Deutschen Bischofskonferenz für Katholiken außer Kraft gesetzt werden. In dem
einschlägigen Schreiben von der römischen Kurie aus dem Jahre 2006 heißt es
wörtlich:
„1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss,
damit er sich gültig als wirklicher ‚actus formalis defectionis ab Ecclesia’ darstellen
kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen,
konkretisiert werden in:
a) einer inneren Entscheidung, die katholische
Kirche zu verlassen;
b) der Ausführung und äußeren Bekundung dieser
Entscheidung;
c) der Annahme dieser Entscheidung von seiten der
kirchlichen Autorität.“
(Schreiben des Päpstlichen Rates für die
Gesetzestexte v. 13. März 2006, Prot. N. 10279/2006).
Ein Abfall liegt
im Fall Zapp nicht vor, denn: „Es wird
überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der
zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius
oder dem eigenen Pfarrer“ (ebd.). Zapp hat aber stets erklärt, dass er die römisch-katholische
Kirche als Getaufter nicht verlassen
will und dies auch gegenüber dem Freiburger Erzbischof im Sinne des genannten
römischen Schreibens aktenkundig gemacht.
Tatsächlich heißt „Kirchenaustritt“ für die Kirche außerdem immer nur
Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, egal ob mit
Zusatzerklärung oder nicht. Denn es gilt der Grundsatz: Semel catholicus –
semper catholicus: einmal katholisch – immer katholisch, so wie ihn Papst
Benedikt XVI. mit dem Motu proprio „Omnium in mentem“ vom 26.09.2009 erneuert
hat.
Selbst eine Exkommunikation zieht theologisch, aber auch kirchenrechtlich
keinen Ausschluss aus der Kirche nach sich, sondern hat für den betroffenen
Gläubigen nur eine Minderung seiner Rechte in der kirchlichen Gemeinschaft zur
Folge.
Vielen Katholiken, die den formalen Akt des sog. Austritts vollziehen
oder vollziehen wollen, geht es darum, dass sie mit dem Austritt aus der
Kirchensteuergemeinschaft gegen die Verschwendung ihrer Mittel in antikirchlichen
Strukturen für antikatholische Aktivitäten protestieren wollen.
Sie wollen sich mit diesem Schritt gerade nicht innerlich wie äußerlich
von der Kirche abzuwenden, sondern zu einer Kurskorrektur an Glaubenstreue und
Orthodoxie beitragen. Sie wissen zudem, dass sie auch ohne Kirchensteuer „für
die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten“ haben (c. 222 § 1 CIC), wie
das kirchliche Gesetz es vorschreibt, diese aber nach eigenem Erwägen
unterschiedlichen kirchlichen Zwecken zukommen lassen können.
Zusammengefasst
bedeutet das: In der Sache hat sich durch die Entscheidung des VGH nichts
geändert. Gegenüber ihren Gläubigen können sich die Bischöfe nicht auf den VGH
stützen, sondern sie sind vielmehr an das von Papst Benedikt XVI. approbierte
Schreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 2006 gebunden. Und
dies macht alle gegenteiligen Erklärungen der Deutschen Bischofskonferenz ungültig
und unwirksam.
Roma locuta, causa finita.
08.05.2010