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Der Synodale Weg zum BRUCH mit Bibel, Tradition und Lehramt (20)

Die Leitungsstruktur der deutsch-nationalen Neu-Kirche  

Für den 10. März 2023 hat das Synodalforum II einen Handlungstext zur Abstimmung auf der Vollversammlung des Synodalen Wegs vorgelegt. Der Titel lautet: „Prävention sexualisierter Gewalt, Intervention und Umgang mit Tätern in der katholischen Kirche“.

Skandalisierung und Vorverurteilung von beschuldigten Klerikern

Hier wie schon im Grundtext des Forums sprechen die Textautoren vom „Missbrauchsskandal“. Mit dieser Wortwahl schließen sie sich dem Narrativ der Medien an mit ihrer aufbauschenden Skandalisierung bei Missbrauchsvorfällen in der Kirche.

Sie betreiben die im Skandalmodus übliche Vorverurteilung, wenn sie alle beschuldigten Kleriker als überführte „Täter“ bezeichnen (S. 2). Laut Pressekodex darf eine Person nur als Täter bezeichnet werden, „wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen“. Zwischen mutmaßlichen Vergehen bzw. „Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache deutlich zu unterscheiden“.

Die Synodalen missachten die gebotene Fairness der Unschuldsvermutung. Von daher ist es zu verstehen, dass sie beschuldigte Personen, denen „mindestens eine übergriffige Handlung zur Last gelegt / vorgeworfen wird“, ausdrücklich als Täter brandmarken. Allerdings spiegelt diese übergriffige Sprache die inzwischen eingefahrene Praxis der Kirche wider, bei der nach Beschuldigung durch ein mutmaßliches Opfer der Beschuldigte automatisch als Täter angesehen und somit vorverurteilt wird.

Die sprachlichen Missgriffe und Ungenauigkeiten in den Einleitungspassagen lassen weitere Fehlleistungen befürchten. Im Hauptteil des sechsseitigen Papiers geht es um zehn Voten zu Prävention, Intervention und Umgang mit Beschuldigten, die pauschal als „identifizierte Täter“ angeprangert werden.

Inhaltlich erscheinen einige Handlungsvorschläge sinnvoll, andere eifernd überzogen oder bürokratisch ausufernd.

Was dagegen grundsätzliche Kritik hervorruft, sind Verfahrensausrichtung und Adressierung der sogenannten „Voten“. Tatsächlich sind sie keine Vorschläge sondern Handlungsanweisungen.

Die von Rom untersagte neue Leitungsstruktur der Kirche in Deutschland…

In sechs der zehn Voten lautet die jeweilige Eingangsformulierung: „Die Synodalversammlung beauftragt die Deutsche Bischofskonferenz ….“, zweimal wird zusätzlich dem ZdK ein Auftrag gegeben.

Aus dieser Formel wird die angestrebte neue Leitungsstruktur der deutsch-synodalen Kirche erkennbar, die sich dadurch von der weltkirchlichen Ordnung unterscheidet bzw. abspaltet:

Die Vollversammlung des Synodalen Wegs versteht sich als eine Art legislatives Kirchenparlament mit höchster nationalkirchlicher Entscheidungsbefugnis. Die Beschlüsse dieses Organs sollen quasi gesetzgeberischen Charakter haben. Sie sind als Aufträge an die Deutsche Bischofskonferenz gerichtet. Die DBK wäre nach den Synodalvorstellungen nicht mehr ein autonomes Entscheidungsgremium im Rahmen der weltkirchlichen Ordnung, sondern zu einem exekutiven Vollzugsorgan der deutsch-nationalen Synodalversammlung herabgestuft.

Zur Kontrolle der Beschlussdurchführung beauftragt die Synodalversammlung die DBK, ein unabhängiges Fachgremium einzurichten (Votum 10, S. 5-6).  Dieses Organ soll Vorschläge und Richtlinien zur Ausgestaltung der oben erwähnten Aufträge vorlegen. Es sei als „dauerhaftes Instrument“ einzurichten mit regelmäßigen Berichten dazu, ob und wieweit die Deutsche Bischofskonferenz die Aufträge der Synodalversammlung durchgeführt hätte. Insofern ist das Fachgremium als ein Kontrollorgan des synodalen Kirchenparlaments anzusehen, das die angewiesene Ausführung durch die Deutsche Bischofskonferenz überprüfen soll.

… eine politische Selbstermächtigung als putschistische Machtergreifung 

Das neue Leitungssystem der deutschen Kirche, die in diesem Handlungstext zugrunde gelegt wird, simuliert die staatspolitische Gewaltenteilung zwischen dem Parlament als Legislative / Kontrollgremium einerseits und der Regierung als Exekutivorgan auf der anderen Seite. Das synodale Plenum hat allerdings ein Legitimationsproblem: Als nicht-gewählte Versammlung hat sie keinerlei Berechtigung, Gesetze oder Grundsatzbeschlüsse zu fassen. Ihre Selbstermächtigung als höchstes kirchliches Entscheidungsgremium kommt demokratietheoretisch einer putschistischen Machtergreifung gleich.

… im fundamentalen Widerspruch zur episkopal-synodalen Kirchenverfassung

Grundsätzlich sind die staatspolitisch-demokratischen Ansätze auf kirchliche Verfahren und Legitimation nicht anwendbar. Die kirchliche Selbstorganisation kann sich nicht nach einer volksgegebenen Verfassung richten, sondern nach den von Jesus Christus gegebenen Weisungen, Berufungen und Glaubensgrundsätzen der apostolischen Tradition. Der Souverän ist Christus selbst und nicht das Volk (Gottes). Deshalb können die Gläubigen nicht beliebig nach eigenen Interessen Vertreter wählen oder als Gemeinschaft über Glaubensinhalte abstimmen. Denn Bewahrung der Glaubenslehre und die Hirtensorge hat Jesus den Aposteln und damit den Bischöfen aufgegeben. Daher haben ihre Beratungen, Beschlüsse und Entscheidungen auf Konzilien und Synoden zu Glaubenslehre, Verkündigung und Leitungsfragen völlig anderen Charakter als die eines Parlaments. Denn sie sind an die Schrift und Dogmen der Kirche gebunden, wie das jeder Bischof in seinem Amtseid bekräftigt. Aus diesem Grund können bei synodalen Zusammenkünften und Gremien der Bischöfe zwar Anhörungen und Beratungen mit kirchlich ungebundenen Laien erlaubt und geboten sein, die aber kein Abstimmungsrecht und insbesondere keine diesbezügliche Gleichstellung bei kirchlichen Entscheidungen einfordern können. Kurienkardinal Quellet erinnerte in seinem Schreiben vom Sommer 2019 daran, dass Synodalität „.kein Synonym für Demokratie und Mehrheitsentscheidungen“ ist.

Anordnung der laienhaften Synodalversammlung – Bischöfe als Auftragsempfänger

In den Voten 5 und 8 wendet sich die Synodalversammlung mit ihren Beauftragungen direkt an die deutschen Bischöfe. Mit dem 8. Auftrag werden die einzelnen Bischöfe angewiesen, „jedem Täter eine Art ‚Fall-Manager*in‘ zuzuweisen“. Diese Person wird ausdrücklich als „Kontrollperson“ eingeführt – etwa zur „Überprüfung der Therapieauflagen“, die anzuweisen die Bischöfe mit dem 7. Votum beauftragt werden.

Auch in diesem Fall spielt sich die mehrheitlich von Laien dominierte Synodalversammlung als anordnendes Gremium auf, das die Bischöfe zu Auftragsempfängern degradiert und sich anmaßt, deren Auftragserfüllung zu überprüfen und zu kontrollieren.

Der Handlungstext zielt auf eine völlig neue Leitungsstruktur der Kirche in Deutschland, die sich damit als deutsch-synodale Neu-Kirche von der petrinisch-episkopalen Weltkirche absetzte.

Das sollte den Bischöfen bewusst sein, wenn sie am 10. März über diesen Text abstimmen. Die Zustimmung einer bischöflichen Zwei-Drittel-Mehrheit käme einem Angriff auf die 2000jährige apostolische Tradition der katholischen Episkopalkirche gleich.

Hubert Hecker